Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 4A_425/2019 vom 11. November 2019 besteht zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Bundesgericht im Falle eines Weiterzugs durch alle Instanzen auf eine Beschwerde in Zivilsachen mangels Rechtsschutzinteresses nicht eintreten wird. Ähnlich wie dort die Stadt Genf versucht im vorliegenden Fall die Beklagte, über eine Vertragsänderung Vermietungsgrundsätze zum Vertragsgegenstand zu machen, deren einzige Sanktion im Falle einer Verletzung eine Kündigung des Mietverhältnisses wäre. Eine solche Kündigung ist aber hier wie dort noch gar nicht Prozessthema, und auch sonst erfährt der Vertrag durch die Änderungsanzeige keine unmittelbaren Ände-