271a Abs. 2 OR nicht geltend gemacht werden, wenn zwischen den Parteien keine Streitigkeit bestand, weil eine Partei den Ansinnen ihres Vertragspartners unmittelbar entsprochen hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_46/2010 vom 27. April 2010 E. 4.2). Selbst nach einem Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren läuft keine Sperrfrist, sofern unter den Parteien über Forderungen aus dem Mietverhältnis keine Uneinigkeit geherrscht hat (vgl. BGE 130 III 563 E. 2.1 sowie das obiter dictum in E. 2.3). Auch Bagatellstreitigkeiten sind vom Anwendungsbereich der verfahrensinduzierten Sperrfrist gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e OR ausgeschlossen – genau gleich wie vom Anwendungsbereich von Art.