Was die Qualität der vor die Schlichtungsbehörde oder das Gericht getragenen Auseinandersetzung angeht, lässt sich nicht allein aufgrund des Diskussionsthemas der Parteien bestimmen, ob durch das Verfahren oder die Einigung im Rahmen desselben eine Sperrfrist ausgelöst wird oder nicht. Nach höchstgerichtlicher Praxis kann insbesondere die Sperrfrist im Anschluss an eine Einigung ausserhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens nach Art. 271a Abs. 2