Anders verhält es sich, wenn sie angerufen wird, obwohl die vorausgegangenen Ereignisse von vornherein nicht die Qualität haben, eine Kündigung des Vermieters zu provozieren. In solchen Fällen wird entweder das Institut zweckwidrig verwendet oder seine Anrufung bewirkt ein krasses Interessenmissverhältnis (dazu BSK ZGB I-HONSELL, 6. Aufl., Art. 2 N 4; Bsp.: Verfahren bzw. Einigung über eine Bagatellstreitigkeit [Urteil des Bundesgerichts 4A_38/2010 vom 1. April 2010 E. 6.2] oder bei gänzlichem Fehlen eines relevanten Streits [BGE 130 III 563 E. 2.1]; sofortiges Nachgeben des Vermieters [Urteil des Bundesgerichts 4A_46/2010 vom 27. April 2010 E. 4.2];