ebenso schon BGE 131 III 33 E. 3). Daher ist es nicht ganz korrekt, von einer Vermutung der Missbräuchlichkeit einer Kündigung während einer Sperrfrist zu sprechen, denn ein Beweis des Gegenteils steht dem Vermieter grundsätzlich nicht offen, also z.B. auch nicht nach einer für unzulässig erklärten einseitigen Vertragsänderung.