In BGE 141 III 101 entschied das Bundesgericht, dass der zeitliche Kündigungsschutz nach Art. 271a Abs. 1 lit. d OR von der Klageanhebung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens unabhängig davon greift, ob der Vermieter über das Verfahren orientiert wurde oder davon nach Treu und Glauben wissen konnte (BGE 141 III 101 E. 2). Das Bundesgericht betont den weiten Anwendungsbereich der Sperrfrist.