Daraus ergibt sich indirekt durchaus eine gewisse Beschränkung der Partnerwahlfreiheit aufgrund des Kündigungsschutzes, denn wie bei den Sanierungskündigungen wäre auch eine Kündigung an einen sich tadellos verhaltenden Mieter, der das Mietobjekt als Hauptwohnung nutzt und damit unmittelbar auf dieses angewiesen - 60 - ist, als Kündigung auf Vorrat missbräuchlich, wenn sie lediglich mit einer in den Sternen stehenden Absicht der Vermietung an eine Familie begründet würde. So gesehen kann durchaus gesagt werden, dass dem angestammten Mieter gegenüber einem beliebigen Dritten im Lichte von Art. 271 f. OR ein gewisser Vorsprung zukommt.