Das Bundesgericht hat gerade im Urteil 4A_414/2009 durchaus differenziert argumentiert und bei seinem Entscheid auch berücksichtigt, dass dem aktuellen Mieter ein Interesse an der weiteren Benützung der Wohnung in Lausanne weitgehend fehlte. Dabei deutete es an, dass die Berufung auf den sozialen Kündigungsgrund der Vermietung an eine noch in keiner Weise näher bestimmte Familie wohl für die Kündigung nicht ausgereicht hätte, wenn nicht die zunächst anstehende Renovation eine Konkretisierung verunmöglicht hätte oder wenn der Mieter selber die Wohnung als Hauptwohnsitz benützt oder die Gründung einer Familie in Lausanne konkret geplant hätte.