Aus welchen Gründen der Vermieter Drittinteressen über die Interessen des aktuellen Mieters stellt, ist damit irrelevant, solange die Gründe nicht nur vorgeschoben oder an sich schon missbräuchlich sind. Anders kann es sich verhalten, wenn die Beziehung zum Dritten nur lose ist. Das Bundesgericht hat gerade im Urteil 4A_414/2009 durchaus differenziert argumentiert und bei seinem Entscheid auch berücksichtigt, dass dem aktuellen Mieter ein Interesse an der weiteren Benützung der Wohnung in Lausanne weitgehend fehlte.