- 59 - hatte, dass er die unterbelegte Wohnung nicht mehr wie bisher einer Einzelperson überlassen, sondern an eine Familie vermieten wolle. Es erwog, der Mieter habe das Mietobjekt im Rahmen einer Erbschaft erworben. Gewiss habe er nicht ausgeschlossen, eine Familie gründen zu wollen. Dies könne zwar auch bei einem ledigen 50-Jährigen nicht von der Hand gewiesen werden, es gebe aber für eine solche Entwicklung in naher Zukunft nicht das geringste Indiz. Der Mieter habe auch nicht behauptet, er wolle das Mietobjekt in absehbarer Zeit anstelle der Wohnung im Kanton Bern zur Hauptwohnung machen.