Die Parteien des vorliegenden Verfahrens beziehen sich in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil 4A_414/2009 vom 9. Dezember 2009, wo das Bundesgericht eine Kündigung für die Renovation einer in Lausanne gelegenen 5-Zim- merwohnung zwar insofern als unnötig erachtete, als klar war, dass der Mieter in Bern arbeitete und in der dortigen Umgebung über eine weitere Wohnung verfügte, die ihm als Hauptwohnsitz diente und in welche er während der Umbauzeit auch an den Wochenenden ausweichen konnte, die er sonst in Lausanne verbrachte. Das Bundesgericht schützte am Ende die Kündigung dennoch, weil der Vermieter diese nicht nur mit dem Sanierungsvorhaben, sondern auch damit begründet