271-271a OR N 3). Das angerufene Gericht und die Rechtsmittelinstanzen haben die Legitimität einer Vermietung an eine Person, die dem Vermieter aus irgendeinem Grund näher steht als die aktuelle Mietpartei, schon verschiedentlich bejaht, so bei einer Kündigung mit dem Zweck, dem Erwerber der Sache, der noch nicht deren Eigentümer geworden ist, möglichst rasch die Eigennutzung zu ermöglichen, bei der Kündigung eines Mietvertrages in der Absicht, künftig die Sache einer Konzern-Schwestergesellschaft der Vermieterin zur Benützung zu überlassen, oder bei derjenigen an die mittlerweile im Ausland wohnhaften Hauptmieter mit dem Zweck, die vollständig untervermietete Sache