Dabei ist nicht erforderlich, dass der Vermieter mit der Kündigung ausschliesslich eigene Interessen wahrt. Auch die Geltendmachung schutzwürdiger Drittinteressen kann genügen. So ist es etwa zulässig, wenn der Vermieter der Mietpartei kündigt, um die Wohnung Bekannten oder einem Freund zu überlassen (CHK- HULLIGER/HEINRICH, a.a.O., Art. 271-271a OR N 3).