eine mit der vorliegenden vergleichbare Vertragsänderung ohne Widerstand einer Partei materiell beurteilt worden war. Sodann findet sich die Behauptung, beide Parteien hätten das Rechtsschutzinteresse übereinstimmend bejaht, zwar auch in der Berufungsschrift der Beklagten, dort aber mit dem korrekten Hinweis, dass die Klägerin ihren Standpunkt im Laufe des Verfahrens geändert habe. Die erste Instanz hat auf S. 2 f. des Beschlusses vom 6. April 2022 das im Laufe des Verfahrens angepasste Rechtsbegehren der Klägerin erwähnt.