Das Obergericht unterstellte dem Mietgericht, es habe das Rechtsschutzinteresse an der Klage verneint, obwohl beide Seiten die einseitige Vertragsänderung als verbindlich aufgefasst hätten. Zunächst sind Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen, so dass es auf die Haltung der Parteien dazu vor oder während des Prozesses nicht ankommt. Aus diesem Grund ist das Bundesgericht denn auch im vom Obergericht im Rückweisungsbeschluss nicht erwähnten Entscheid 4A_425/2019 vom 11. November 2019 auf eine Beschwerde gegen ein Genfer Urteil mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten, mit welchem - 55 -