d. Red.]), so wenig wie die Überlegung, wonach die Ausgangslage bei einer künftigen Kündigungsanfechtung sehr unterschiedlich sein könne, so dass eine abschliessende Beurteilung nicht schon vor einer Kündigung möglich sei. Die VGV könne damit vielleicht als Vermietungskonzept Bedeutung erlangen, aber der Beklagten keinesfalls einen Anspruch auf den voraussetzungslosen Schutz einer Kündigung nur deshalb verschaffen, weil die VGV-Richtlinien erfüllt seien ([Obergerichtsentscheid] S. 22 ff.; vgl. [das aufgehobene Urteil] S. 11 ff.).