271 OR: «Dritter Abschnitt: Kündigungsschutz bei der Miete von Wohnund Geschäftsräumen»). Zumindest nicht in Abrede gestellt hat die zweite Instanz die Darlegung der ersten, wonach schon der Mietvertrag zwischen den Parteien das Kündigungsrecht der Beklagten in sachlicher Hinsicht nicht einschränke (vgl. dazu act. … und … [Mietvertrag bzw. Vertragsüberschreibung auf die Klägerin, Anm. d. Red.]), so wenig wie die Überlegung, wonach die Ausgangslage bei einer künftigen Kündigungsanfechtung sehr unterschiedlich sein könne, so dass eine abschliessende Beurteilung nicht schon vor einer Kündigung möglich sei.