Worauf das Obergericht seine anscheinend gegenteilige Auffassung stützt, erläuterte es nicht. Offenbar bezieht es Art. 273c OR einzig auf die Bestimmungen über die Anfechtung der Kündigung (Art. 273 ff. OR). Wie aber schon der Wortlaut von Art. 273c Abs. 1 OR klarstellt, bezieht sich das Verzichtsverbot auf die Rechte «nach diesem Abschnitt», mithin auf die Art. 271 bis 273b OR (vgl. den Randtitel vor Art. 271 OR: «Dritter Abschnitt: Kündigungsschutz bei der Miete von Wohnund Geschäftsräumen»).