273c OR verbiete jegliche Einschränkung des Kündigungsschutzes auf dem Wege der Vertrags(um)gestaltung. Der Vertrag zwischen den Parteien des vorliegenden Falles habe aber schon vor der Änderungsanzeige das Kündigungsrecht der Beklagten thematisch nicht beschränkt, so dass sich die Ziele, welche die Beklagte mit den Grundsätzen gemäss ihrer VGV neu anzustreben gedenke, auch ohne die Vertragsanpassung erreichen liessen, soweit dies - 54 - denn in mit dem zwingenden Mietrecht und den Regeln des Kündigungsschutzes gemäss Art. 271 f. OR vereinbarer Weise geschehe ([a.a.O.] S. 14 f.).