Mehr noch: Die neuen Gründe könnte die Beklagte diesfalls womöglich zum Anlass für eine ausserordentliche Kündigung nehmen (Obergericht, Urteil NG220008-O vom 6. Dezember 2022, E. 2.5.6, S. 23). Interessant ist, dass das Obergericht die Erwägungen des Mietgerichts zu diesem Thema mit keinem Wort gewürdigt hat. Dieses hatte ausgeführt, Art. 273c OR verbiete jegliche Einschränkung des Kündigungsschutzes auf dem Wege der Vertrags(um)gestaltung.