4.1.2): Soweit es – gewiss, nur in Zusammenhang mit dem Rechtsschutzinteresse, aber eben doch – nicht nur eine (vermeintliche) Auffassung der Beklagten wiedergeben wollte, scheint es jegliche einseitige Vertragsänderung nicht als von vornherein für ausgeschlossen zu erachten, die mit einer ernst gemeinten und nicht angefochtenen Formularerklärung mitgeteilt wird. Es führte aus, es treffe zwar zu, dass die Klägerin im vorliegenden Fall eine künftige Kündigung bei einer Gültigkeit der Änderung weiterhin anfechten könne. Mit der Definition von zusätzlichen Kündigungsgründen werde die Anfechtung aber chancenlos. Mehr noch: