14). Bewirke in einem solchen Fall aber umgekehrt die Änderung keine unmittelbare Umgestaltung des Vertrages, sprich: keine im fraglichen Reglement zur Durchsetzung der neuen Vermietungspolitik als einzige Sanktion vorgesehene Kündigung, so fehle es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde in Zivilsachen, denn ein solches könne diesfalls erst nach der Kündigung entstehen (a.a.O., E. 8). Deshalb trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.