OR integral zu beachten. Laufe eine Vertragsänderung materiell auf eine Änderungskündigung hinaus, so erweise sie sich als unzulässig, soweit auch eine echte Änderungskündigung missbräuchlich wäre (so das zweite genannte Urteil, E. 7a.; vgl. auch die Interpretation bei VISCHER, AJP 2021, S. 1046 Fn. 14).