c) Gemäss den Urteilen des Bundesgerichts 4A_530/2019 vom 4. Februar 2020 und 4A_425/2019 vom 11. November 2019 ist das gesamte zwingende Mietrecht des Bundes auch dann einzuhalten, wenn das Gemeinwesen sich öffentlich-recht- liche Beschränkungen etwa bei der Mietzinsgestaltung auferlegt oder wenn es Grundsätze für Abschluss und Kündigung solcher Verträge aufstellt, handle es sich nun um subventionierten Wohnbau oder nicht: Stets habe es wegen des Vorrangs des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV (zusätzlich) die Regelung des - 53 -