In zwei wichtigen Nuancen ist das Bundesgerichtsurteil 4A_74/2021 vom 30. April 2021 immerhin differenzierter formuliert als das Leiturteil BGE 125 III 231: Das Gericht hat einerseits den anwendbaren Prüfungsmassstab offen gelassen, was einschliesst, dass auch beide der vom Gericht zit. Lehrmeinungen im Einzelfall von Belang sein können. Andererseits erklärte das Bundesgericht, die vom Vermieter angestrebte Neuregelung der Zeiten zum Musizieren sei von den Vorinstanzen zu recht für verhältnismässig erklärt worden, denn sie schaffe einen Interessenausgleich für ein geregeltes und friedliches Zusammenleben (a.a.O., E. 2.3.4 und 2.3.5).