Soweit der Vermieter mehr als nur untergeordnete Leistungsschmälerungen anstrebt, besteht zwischen den beiden Lehrmeinungen wie schon erwähnt im Ergebnis auch gar keine Differenz, denn soweit es um den Entzug eines wesentlichen Teils der Sache oder um eine wesentliche Schmälerung des Gebrauchsrechts geht, erachten HIGI/BÜHLMANN dies wie schon ausgeführt nicht als Vertragsänderung nach Art. 269d Abs. 3 OR, sondern schlicht als verbotene und damit nichtige/unwirksame Teilkündigung (DIES., Art. 269d OR N 175 i.V.m. N 172).