Wie schon das Obergericht zutreffend ausführte, ging es beim Entscheid um eine Änderung der Hausordnung dergestalt, dass das Musizieren zeitlich eingeschränkt werden sollte (BGer 4A_74/2021 vom 30. April 2021). Das Gericht hatte vor dem Hintergrund der beschränkten Tragweite der angestrebten Änderung die Grenzen der Zulässigkeit einseitiger Vertragsänderungen im Lichte der Lehrmeinungen nicht auszuloten, sondern konnte sich mit der Feststellung begnügen, dass die Vermeidung von Störungen der Hausgemeinschaft ein legitimes Anliegen darstelle.