Im neuesten, nicht in der amtlichen Sammlung publizierten Entscheid des Bundesgerichts erhielten die Kriterien, anhand derer die Zulässigkeit einer einseitigen Vertragsänderung zu prüfen ist, kaum weitere Konturen. Wie schon das Obergericht zutreffend ausführte, ging es beim Entscheid um eine Änderung der Hausordnung dergestalt, dass das Musizieren zeitlich eingeschränkt werden sollte (BGer 4A_74/2021 vom 30. April 2021).