Anschliessend erklärte das Bundesgericht die Kündigung des Wohnungsmietvertrages in Würdigung der konkreten Umstände für nichtig (E. 2.3). Aus diesem Entscheid folgt ohne weiteres, dass der Vermieter auch im Rahmen von Art. 269d Abs. 3 OR den Vertrag nicht derart umgestalten kann, dass der übrig bleibende Rest zentrale Interessen des Mieters bezüglich des Umfangs des Mietobjekts oder des Gebrauchsrechtes daran verletzt.