Das Bundesgericht erwog, dies könne nicht losgelöst von der Interessenlage der Parteien beurteilt werden. Hätten letztere für Haupt- und Nebensachen je eigene, voneinander unabhängige Verträge abgeschlossen und werde der Mieter lediglich mit der Bezahlung des Mietzinses für eine Nebensache säumig, sei zu prüfen, «ob die einzelnen Teile sinnvollerweise auch für sich selbst Bestand haben können, d.h. ob unter den gegebenen Umständen die betreffenden Mietobjekte auch unabhängig voneinander genutzt bzw. vermietet werden können» (a.a.O., E. 2.2).