19 f. OR: Das zwingende Gesetzesrecht setzt den möglichen Vertragsänderungen (selbstverständlich) Schranken. Richtig betrachtet sind Änderungsmitteilungen, die zwingendem Recht widersprechen, nicht nur missbräuchlich und anfechtbar, sondern wirkungslos. Es verhält sich analog zum Kündigungsschutz, wo Art. 271 und 273 OR zwar bei - 50 -