Damit befasst sich das Gesetz ja gerade, wie VISCHER zu Recht bemerkt (AJP 2021, S. 1043 u.). Vielmehr begegnete es mit seinen Ausführungen der Auffassung, die zulässigen Verschlechterungen seien eng auszulegen und umfassten zwar nicht abschliessend, aber doch im Wesentlichen nur die Einführung neuer Nebenkosten oder die Verminderung bisher durch den Mietzins abgegoltener Leistungen (vgl. ZK-HIGI, 4. A., Art. 269d OR N 48; eine Auffassung, die der genannte Autor und seine neuen Ko-Autoren im Übrigen wie schon erwähnt mit durchaus beachtlichen Gründen noch immer vertreten, vgl. ZK-HIGI/W ILDISEN, 5. A., Zürich 2022, vor Art. 269 - 270e N 111 f. und N 156).