Als unstatthaft werde dagegen bisweilen der Entzug objektiv wesentlicher Teile des Mietobjekts ohne Kündigung des Vertrages betrachtet, weil die Vertragsänderung nicht zu einer unzumutbaren Teilkündigung führen dürfe und durch Art. 269d Abs. 3 OR eine Änderungskündigung gerade verhindert werden solle (a.a.O., E. 3a, mit Verweis auf BSK OR I-W EBER/ZIHLMANN, 2. A., Basel 1996, Art. 269d N 11; SVIT-Kommen- tar [damals noch ohne Autorenangabe bez. der kommentierten Bestimmung], 2. A., Zürich 1998, Art. 269d OR N 60). Aus dem gleichen Grund werde weitergehend die Auffassung vertreten, die einseitige Vertragsänderung gemäss Art. 269d - 48 -