269d Abs. 3 OR die Kriterien nicht nennt, nach denen die Zulässigkeit anderer einseitiger Vertragsänderungen zu prüfen seien. In der Literatur würden zu diesen Änderungen der Entzug der Benützungsrechte für allgemein zugängliche Räume wie Waschküche o- der Velokeller, aber auch der Entzug der Benützung von individuell gemieteten Nebenräumen wie Estrich- oder Kellerabteil und Garage gerechnet. Als unstatthaft werde dagegen bisweilen der Entzug objektiv wesentlicher Teile des Mietobjekts ohne Kündigung des Vertrages betrachtet, weil die Vertragsänderung nicht zu einer unzumutbaren Teilkündigung führen dürfe und durch Art.