Es stellte dabei einen Bezug zu Art. 269d Abs. 3 OR her und erwog, dem Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebensache könne dadurch Rechnung getragen werden, dass im Kündigungsschutzverfahren betr. Nebensache neben der Missbräuchlichkeit der Kündigung im gleichen Verfahren auch überprüft werden könne, ob das durch die Kündigung resultierende Austauschverhältnis bei den nicht gekündigten übrigen Verträgen zu einem missbräuchlichen Mietzins führe oder nicht (a.a.O., E. 3c). Schon damals wurde festgehalten, dass Art. 269d Abs. 3 OR die Kriterien nicht nennt, nach denen die Zulässigkeit anderer einseitiger Vertragsänderungen zu prüfen seien.