253a Abs. 1 OR in Zusammenhang mit Wohnungsmietverträgen. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanzen, wonach solche Mietverträge trotz der Erstreckung des Geltungsbereichs der Normen für Wohn- oder Geschäftsräumen auf solche Nebensachen ein eigenständiges rechtliches Schicksal haben können, so dass die Verträge darüber unabhängig von denjenigen über die Hauptsache gekündigt werden könnten. Es stellte dabei einen Bezug zu Art.