a) Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den «anderen einseitigen Vertragsänderungen» ist nicht mehr so spärlich wie noch vor wenigen Jahren. In BGE 125 III 231 nahm das Bundesgericht erstmals näher dazu Stellung. Im Kern ging es allerdings dort nicht, zumindest nicht direkt, um die Anwendung der Norm, denn strittig war die Kündigung von Parkplätzen in einer Einstellgarage, die separat vermietet worden waren, wenn auch im Sinne von Art. 253a Abs. 1 OR in Zusammenhang mit Wohnungsmietverträgen.