Die einseitige Vertragsänderung sei abzugrenzen von der Teilkündigung, mithin vom Entzug objektiv oder subjektiv wesentlicher Teile der Sache wie etwa beim Entzug eines Zimmers einer Vierzimmerwohnung, beim Entzug von Kundenparkplätzen, auf die ein Geschäftsmieter angewiesen sei, oder beim Entzug der Rasenfläche einer Gartenwohnung. Das Bundesgericht teile diese Auffassung allerdings nur bezüglich objektiv wesentlicher Teile der Sache. Art. 269d Abs. 3 OR beziehe sich damit nur auf den Entzug unwesentlicher Teile, insbesondere von Nebenräumen, etwa eines Kellerabteils, Veloraums oder einer Waschküche.