Vermieter einen plausiblen Grund anzugeben oder ein schützenswertes Interesse darzutun. Bei einer Erhöhung der Sicherheitsleistung müsse er beispielweise darlegen, dass dies aufgrund einer schleppenden Zahlungsweise oder anderer nachvollziehbarer Umstände gerechtfertigt sei. Die einseitige Vertragsänderung sei abzugrenzen von der Teilkündigung, mithin vom Entzug objektiv oder subjektiv wesentlicher Teile der Sache wie etwa beim Entzug eines Zimmers einer Vierzimmerwohnung, beim Entzug von Kundenparkplätzen, auf die ein Geschäftsmieter angewiesen sei, oder beim Entzug der Rasenfläche einer Gartenwohnung.