auf jede Änderung zu beziehen, welche die Gebrauchsrechte des Mieters in irgendeiner Weise schmälere, wie etwa beim Entzug der Bewilligung zur Untermiete, oder durch welche das bisherige Austauschverhältnis der Leistungen verändert werden könne. Die Norm stehe auch für mittelbar mietzinsrelevante Änderungen zur Verfügung. Aufgrund des Normzwecks sei im Falle einer Anfechtung des Mieters eine ausgedehnte Missbrauchsüberprüfung vorzunehmen, die sich nicht nur auf einen missbräuchlichen Ertrag beschränken könne, sondern sich bei einem Entzug eines unwesentlichen Teils der Mietsache auch auf Art. 271 ff. OR zu stützen habe. Gehe es nicht um einen teilweisen Entzug der Sache, habe der