Ein Entzug eines Kellers oder Gartenteils sei etwa zulässig, wenn dies für die Zwecke des Vermieters nötig oder nützlich sei oder wenn dem Mieter ein Ersatz oder eine Mietzinsreduktion angeboten werde. Beim Entzug einer Bewilligung der Untermiete müsse nachträglich ein Verweigerungsgrund nach Art. 262 Abs. 2 OR aufgetreten sein. Umgekehrt könne etwa die Einführung zusätzlicher Kündigungstermine nicht als schmerzhaft taxiert werden und sei auch ohne Verwendung des amtlichen Formulars konsensual möglich (a.a.O., S. 714 ff.).