mine oder der Vertragsdauer oder die Einführung neuer Allgemeiner Geschäftsbedingungen, der Entzug einer Untermietbewilligung, die Änderung der Zahlungstermine oder die Aneignung einer Marke des Mieters. Nicht unter die Bestimmung fielen vom Vermieter angestrebte Anpassungen (prétentions), welche für den Mieter Auswirkungen analog einer Kündigung hätten wie beim Entzug eines wesentlichen Teils der Mietfläche oder wichtiger Räume (pièces vitales) der Sache. Hier sei der Vermieter zur Kündigung gezwungen, ebenso bei baulichen Veränderungen nach Art. 260 OR, die eine entsprechende Wirkung hätten (a.a.O., S. 710 ff.).