Es seien drei Kategorien von Änderungen zu unterscheiden: Zunächst könnten dem Mieter Mehrleistungen abverlangt werden wie bei der Einführung oder Erhöhung von Nebenkosten oder Sicherheiten oder aber bei der Einführung einer In- dex- oder Staffelungsklausel. Sodann könne es um Minderleistungen des Vermieters gehen wie etwa die Beschränkung der Nutzung von Gemeinschafts- oder Nebenräumen oder eines Gartenanteils, die Beendigung von Hauswartungs- oder Gärtnerleistungen oder den Entzug eines nicht essentiellen Teils der Mietsache. Gehe es um einen essentiellen Teil, liege dagegen eine nichtige Teilkündigung vor (a.a.O., S. 710 und Fn. 19).