ist zurückzukommen.]). Die Begründung des Vermieters auf dem amtlichen Formular oder in einem Begleitschreiben muss laut LACHAT/BOHNET wie bei den Mietzinserhöhungen so klar sein, dass der Mieter die Tragweite und Rechtfertigung der Änderung leicht verstehen und von seinem Anfechtungsrecht wirksam Gebrauch machen kann. Floskelhafte Angaben («l'usage de motivations 'passe-partout'») genügten nicht, wobei eine Haupt- und Eventualbegründung zu akzeptieren sei (a.a.O., N 10).