Als Beispiele nennen die zit. Autoren neben den im Gesetz erwähnten Fällen den Entzug eines Nebenraums wie eines Kellers, Parkplatzes, Estrichs oder des Mitbenützungsrechts an einem gemeinschaftlichen Raum, die Einführung einer Index- oder Staffelungsklausel beim Mietzins, den Entzug einer Untermietbewilligung, die Änderungsklausel, mit welcher der Vermieter nachträglich versucht, sich die Rechte an der Marke für die von den Mietern im Mietobjekt betriebene Bar anzueignen (mit Verweis auf BGer 4A_36/2018 vom 1. März 2018), die Einführung oder Erhöhung von Sicherheiten und, unter Bezug auf einen Genfer Entscheid, die Einfüh-