LACHAT/BOHNET zufolge ist der Anwendungskreis von Art. 269d Abs. 3 OR ebenfalls weit zu ziehen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Modifikation des Vertrages nicht auf eine Teilkündigung hinauslaufen dürfe (CR CO I-LACHAT/BOHNET, 3. A., Basel 2021, Art. 269d N 5a, sowie Art. 260 N 2). Sei dies nicht der Fall, überprüfe das Gericht im Falle einer Anfechtung gestützt auf Art. 269 f. OR das Leistungsgleichgewicht.