269d Abs. 3 OR daher des Vermieters (a.a.O., S. 1049). Bei - 42 - seinen einleitenden Ausführungen weist der zit. Autor auch auf BGer 4A_425/2019 vom 11. November 2019 hin, wo das Bundesgericht die Änderungen aufgrund der Einführung eines neuen Vermietungsreglements der Stadt Genf materiell als Änderungskündigung und daher den Art. 271 und 271a OR unterstehend betrachtet habe (a.a.O., S. 1046, Fn. 14)