Gegenüberstellung und Bewertung der Änderungen notwendig und auch eine allfällige Kompensation etwa durch eine Mietzinsreduktion zu berücksichtigen. Ergebe sich unter dem Strich eine Verschlechterung, greife Art. 269d Abs. 3 OR. Die im Gesetz erwähnte Einführung neuer Nebenkosten oder die Verminderung der bisherigen Leistungen seien daher nur Beispiele. Der Begriff der Änderung sei weit auszulegen.