Daher sei es nicht verwunderlich, dass sich die Lehre mit der Auslegung vor dem Hintergrund des Konsensprinzips gemäss Allgemeinem Teil des Obligationenrechts schwer tue. Die Norm mildere allerdings den mit dem Ausschluss des Änderungskündigungsrechts verbundenen schweren Eingriff in die Vertragsfreiheit des Vermieters etwas ab. Sie erfasse nur einseitige Änderungen zulasten des Mieters, ob sich die betroffene Klausel nun im Vertrag selber, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einer Hausordnung finde. Die Änderung zulasten des Mieters sei Tatbestandsmerkmal. Ob dies der Fall sei, sei daher entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst im Rahmen der Missbrauchsprü-