VISCHER bezeichnet Art. 269d Abs. 3 OR in seiner Besprechung zum Bundesgerichtsurteil 4A_74/2021 vom 30. April 2021 als «seltsames Tier im Zoo des Obligationenrechts». Die Bestimmung stelle ein einseitiges Vertragsänderungsrecht des Vermieters dar, obwohl dieser allgemein als stärkere und weniger schutzwürdige Partei im Mietvertragsrecht angesehen werde (AJP 2021, S. 1044 ff., 1045 f.). Daher sei es nicht verwunderlich, dass sich die Lehre mit der Auslegung vor dem Hintergrund des Konsensprinzips gemäss Allgemeinem Teil des Obligationenrechts schwer tue.